Der Staat der Vatikanstadt entstand aufgrund der Lateranverträge mit dem Königreich Italien im Jahr 1929. Er verfügt über die klassischen Elemente eines Staates: Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt. Der Staat der Vatikanstadt ist somit ein souveräner Staat und als solcher Völkerrechtssubjekt. Er hat eine eigene Verfassung und stellt, was seine Staatsform angeht, eine absolute Wahlmonarchie dar.
Rechtlich zu trennen ist davon der Heilige Stuhl. Er ist im weltlichen Rechtsverkehr, also insbesondere im Völkerrecht, der Vertreter der katholischen Kirche als Religionsgemeinschaft. Daran knüpft das Kirchenrecht mit c. 361 Codex Iuris Canonici (CIC) an, in dem nicht nur der Papst, sondern auch das Staatssekretariat und andere Einrichtungen der römischen Kurie begrifflich dem Heiligen Stuhl zugeordnet werden. Der Heilige Stuhl ist folglich kein Staat. Dennoch wird er als sog. traditionelles Völkerrechtssubjekt angesehen (vgl. Art. 2 Lateranvertrag: „Italien erkennt die Souveränität des Heiligen Stuhls auf internationalem Gebiet als eine gemäß seiner Überlieferung und den Erfordernissen seiner Aufgabe in der Welt zu seinem Wesen gehörende Eigenschaft an.“). Sollen Verträge geschlossen werden, handelt der Heilige Stuhl bei Angelegenheiten, die den spezifischen Auftrag der katholischen Kirche betreffen. Demgegenüber schließt der Staat der Vatikanstadt Verträge mit typisch staatlich-gebietsbezogenen Inhalten, z.B. Abkommen über Post, Währung und Polizei.
Der Papst ist das verfassungsmäßige Oberhaupt des Staates der Vatikanstadt (Art. 1 Grundgesetz des Staates der Vatikanstadt vom 26. November 2000). Zugleich personalisiert er in seiner Eigenschaft als Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche nach c. 361 Codex Iuris Canonici (CIC) den Heiligen Stuhl.
Katholische Kirche und Heiliger Stuhl sind eng miteinander verbunden. Das II. Vatikanische Konzil definiert die Katholische Kirche als die Gemeinschaft der Gläubigen, der Hoffnung und der Liebe; sie ist eine sichtbare Organisation, in der die Wahrheit und die Gnade alle Menschen erreichen. Der Codex Iuris Canonici (CIC) gibt in c. 113 CIC keine Legaldefinition der Katholischen Kirche, sondern unterscheidet sie vom Heiligen Stuhl: „Catholica Ecclesia et Apostolica Sedes, moralis personae rationem habent ex ipsa ordinatione divina.“ Der Katholischen Kirche als solche kommt aber keine Völkerrechtssubjektivität zu.
Bezeichnung
Worin unterscheiden sich die Begriffe „Staat der Vatikanstadt“, „Heiliger Stuhl“, „Papst“ und „Katholische Kirche“?